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§ 1  Vereinsname, Vereinssitz und Vereinsjahr:

Der Verein trägt den Namen „Tauschring Oberkochen“.

Der Verein hat seinen Sitz in 73447 Oberkochen.

Das Vereinsjahr läuft von 1.Mai bis 30.April.

 

§ 2  Zweck / Ziel des Tauschrings:

1) Zweck des Vereines ist die Durchführung eines Tauschrings zur geldlosen und zinsfreien Verrechnung von Gegenständen und Hilfeleistungen, die Stärkung des Gemeinwesens durch bürgerschaftliches Engagement,die Hilfe zur Selbsthilfe, die Nutzung brachliegender Fähigkeiten und regionaler Ressourcen, die Förderung der Kreativität und das Knüpfen von sozialen Kontakten und Freundschaften der Bevölkerung in der Stadt Oberkochen.

2) Dieser Zweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines geldlosen Verrechnungssystems und die regelmäßige Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift oder eines ähnlichen Mitteilungsorgans verwirklicht. Getauscht wird Zeit gegen Zeit in der Tauschwährung „Mühlentaler“, kurz MT. Näheres ist in den Tauschregeln definiert.

3) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden. Der Tauschring arbeitet nicht gewinnorientiert.

 

§ 3  Mitgliedschaft:

1) Jede natürliche und juristische Person, die bereit ist, bargeldlosen Handel mit Gegenständen und Hilfeleistungen aktiv zu unterstützen, die vorliegende Satzung und die Tauschregeln akzeptiert, kann am Tauschring Oberkochen teilnehmen. Bei Begründung der Mitgliedschaft muss die Person in der Stadt Oberkochen wohnhaft sein. Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Stadt Oberkochen haben.1a) Personen, die nicht in Oberkochen wohnhaft sind, können am Tauschring Oberkochen teilnehmen, wenn die Tauschgeschäfte ausschließlich in Oberkochen vollzogen werden.

2) Minderjährige, die älter als 14 Jahre sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Kinder unter 14 Jahren können nur als Familienmitglied teilnehmen.

3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Bezahlung der Jahresgebühr (anteilig nach verbleibenden Monaten), sofern der Vorstand keinen Einwand erhebt.

4) Die Mitgliedschaft kann mit einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden. Der Austritt ist nur möglich, wenn das Tauschkonto keinen Sollbetrag aufweist. Ausnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen. Bei schweren Verstößen gegen die vorliegende Satzung behält sich der Vorstand den fristlosen Ausschluss vor. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod, Ausschluss und Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung anteiliger Jahresgebühren sowie Guthaben.

5) Es besteht die Möglichkeit zur passiven Unterstützung des Vereins (Fördermitglied).

 

§ 4  Beiträge:

1) Die Mitgliederbeiträge belaufen sich jährlich auf 12 Euro und 12 KB. Näheres regeln die Tauschregeln.

2) Beziehern von Hartz IV oder der Grundsicherung kann der Jahresbeitrag erlassen werden.

3) Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung eine Änderung oder Anpassung der Beiträge für die Zukunft beschließen.

 

§ 5  Organe:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6  Vorstand:

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und überwacht die Ziele. Näheres bestimmen die Tauschregeln.

2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach dem Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Verliert der Vorstand seine Beschlussfähigkeit, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der über die Nachfolge bestimmt wird.

4) Der Vorstand organisiert und koordiniert den Tauschring, trifft seine Entscheidungen im Konsens und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins aus. Näheres ist in den Tauschregeln geregelt.

5) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Darauf muss bei Eingehen von rechtlichen Verpflichtungen hingewiesen werden. Die in dem nichtrechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder dürfen vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.

6) Ab einem Geschäftswert von 100 Euro und höher wird der Verein durch wenigsten zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Bei einem Geschäftswert unterhalb dieser Grenze sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.

7) Der Vorstand kann Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

8) ein Vorstandsmitglied kann vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen, wenn es von einem Vertragspartner des Vereins nach § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen wird.

 

§ 7  Mitgliederversammlung:

1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:Festsetzung der MitgliederbeiträgeÄnderung der SatzungÄnderung der Tauschregeln Wahl, Entlastung und Abberufung des VorstandsAuflösung des Vereins

2) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Einladung fest. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt „Bürger und Gemeinde“ von Oberkochen.

3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag sind die Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung zu nennen. Diese ist ordnungsgemäß einberufen, wenn den Mitgliedern wenigstens vier Tage vor der Versammlung eine Einladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.

4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5) Über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder ist durch die anwesenden Mitglieder auch dann zu beschließen, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Einladung bezeichnet war. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins beinhalten. Diese Anträge sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 6) Bei mindestens einer Mitgliederversammlung im Jahr berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr und gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins.

 

§ 8 Protokollführung:

1) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

2) Die Protokolle müssen vom Vorstand aufbewahrt werden.

 

§ 9  Transparenz:

Der Tauschring Oberkochen ist in allen seinen organisatorischen und finanziellen Belangen und Strukturen für die Mitglieder transparent.

 

§ 10  Datenschutz:

1) Die Adressen und die Anzahl der Tauschgeschäfte der Mitglieder sind nur innerhalb des Tauschrings Oberkochen öffentlich. Mit der Beitrittserklärung willigt das Mitglied zur Weitergabe dieser Daten ein. Die Weitergabe an Personen außerhalb des Tauschrings ist untersagt.

2) Dem Datenschutz wird durch Verschlüsselung Rechnung getragen.

 

§ 11  Auflösung:

1) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2) Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von drei-Viertel der zur Versammlung anwesenden Mitglieder.

3) Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB vom bisherigen Vorstand aufzulösen.

 

§ 12  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.

 

§ 13  Inkrafttreten:

Die Satzung tritt am 01.05.2013 in Kraft.

Satzung

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